Die Satzung unseres Vereins - Afrikanischer Verein Emsland Grafschaft Bentheim in Lingen

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Die Satzung unseres Vereins


Satzung Afrikanischer Verein Emsland/Grafschaft Bentheim e.V.
(Die Satzung können sie hier auch als pdf-Dokument herunterladen)

§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Afrikanischer Verein Emsland/Grafschaft Bentheim e.V.".

2. Der Verein ist unter dem Namen "Afrikanischer Verein Emsland/Grafschaft Bentheim e.V." in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts Osnabrück (Vereinregister 201269) eingetragen worden.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Lingen.

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§2
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung und der Entwicklungszusammenarbeit, nämlich insbesondere
  • die Schaffung und Förderung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Menschen aus afrikanischen Ländern und Menschen aus Deutschland im Geiste der Toleranz und Völkerverständigung
  • die Förderung von Kontakten zwischen afrikanischen, deutschen und Bürger und Bürgerinnen anderer Nationen durch Begegnungen und Austausch,
  • die Vermittlung von Informationen über Kultur, Wirtschaft und Politik verschiedener afrikanischer Länder,
  • die Durchführung gemeinsamer Kultur- und Sportveranstaltungen afrikanischer, deutscher Bürger und Bürgerinnen anderer Nationen wie z.B. Konzerte, Lesungen, Kunstvorstellungen, Vorträge, und Diskussionen,
  • Aktivitäten zum Abbau von Fremdenfeindlichkeit und Rassismus,
  • Unterstützung afrikanischer Bürger und Bürgerinnen bei der Eingliederung ihres Lebens in das ihres Gastlandes und Hilfestellung bei Problemen des täglichen Lebens (Gesundheitsfürsorge, Sprachkurse, usw.)

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er kann Spendengelder einnehmen und ausgeben. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsmitglieder dürfen allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine finanziellen Vergütungen und Zuwendungen erhalten. Rücklagen dürfen nur im Rahmen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts gebildet werden.

3. Ein Teil des Vereinszwecks ist die Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch Körperschaften des öffentlichen Rechts.

§ 3
Mitglieder

1. In dem Landkreis Emsland und der Grafschaft Bentheim fühlen sich viele Menschen den Zielen des Vereinszwecks verbunden und unterstützen den Verein auf unterschiedliche Weise.

2. Der Verein hat:

a) Fördermitglieder (§4 Absatz 1)
b) Stimmberechtigte Mitglieder (§4 Absatz 2) und
c) Ehrenmitglieder (§4 Absatz 4).


§ 4 
Erwerb einer Mitgliedschaft

1. Fördermitglied kann jede natürliche Person werden, die sich zum Vereinszweck bekennt und einen regelmäßigen Beitrag leistet. Die Fördermitgliedschaft beginnt durch Erklärung des Vereins.

2. Stimmberechtigtes Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, sich zum Vereinszweck bekannt, sich überparteilich verhält, dabei keine Interessenkonflikte aufgrund einer Tätigkeit für Regierungen oder wirtschaftliche oder politische Interessengruppen hat und wer schließlich in der Vergangenheit bewiesen hat, dass er/sie sich aktiv für die Zwecke und Ziele des Afrikanischen Vereins Emsland(Grafschaft Bentheim e.V. einsetzt. Mitglied kann nicht werden, wer seine Einkünfte überwiegend aus Mitteln des Vereins oder eines gemäß §2 Abs. 1 der Satzung mit dem Verein verbundenen Rechtsträgers bezieht, es sei denn, es handelt sich um Mitglieder bzw. Mitarbeiterinnen des Vereins. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat einen von der Mitgliederversammlung festzulegenden Jahresbeitrag zu leisten.

3. Über die Aufnahme der stimmberechtigten Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit vorbehaltlich der Bestätigung durch die Versammlung durch die stimmberechtigten Mitglieder.

4. Ehrenmitglied kann werden, wer sich für den Verein in herausragender Weise eingesetzt hat und wem von der Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder die Ehrenmitgliedschaft angetragen wird.

5. Die Wiederaufnahme ausgeschiedener Mitglieder ist möglich.


§ 5 
Mitgliedschaftsrecht

1. Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge.

2. Stimmberechtigte Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte.

3. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie stimmberechtigte Mitglieder mit Ausnahme jedoch des Stimmrechts.



§ 6 
Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft als stimmberechtigtes Mitglied endet:

a) mit dem Tod,
b) durch freiwilliges Ausscheiden, das jederzeit gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
c) durch Ausschluss (Absatz 3).

Das Ende der Mitgliedschaft wird dem betreffenden stimmberechtigten Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt, im Falle der Beendigung durch Tod (lit. a) den Erben des verstorbenen Mitglieds jedoch nur dann, wenn die Anschriften der Erben dem Verein bekannt sind.

2. Die Fördermitgliedschaft kann jederzeit fristlos durch Erklärung der Kündigung der Fördermitgliedschaft gegenüber dem Verein zu Händen eines Vorstandsmitglieds beendet werden.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich in einer Weise verhält, die den Verein schädigt oder wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Vor der Beschlussfassung hat der Vorstand dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben.


§ 7 
Organe

Organe des Vereins sind

1. die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder (§8),
2. der Vorstand (§10).


§ 8
Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder

1. Die Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder finden mindestens einmal jährlich statt. Sie sind ferner einzuberufen, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes vom Vorstand die Einberufung verlangt.

2. Die Mitgliederversammlungen müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden. Auch ohne die Abhaltung einer Mitgliederversammlung sind Beschlussfassungen zulässig, wenn neun Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dem Beschluss schriftlich zustimmen.

3. Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Sie werden vom Vorstand durch einfachen Brief unter Angabe der von ihm festgelegten Tagesordnung und der Anträge einberufen. Einzuladen sind auch die Ehrenmitglieder. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen (Datum des Poststempels). Die Einladungsfrist ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie fristgerecht an die letzte vom stimmberechtigten Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift gesandt worden ist.

4. Anträge zur Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl des Vorstandes können jedes stimmberechtigte Mitglied und jedes Ehrenmitglied einreichen. Die Genannten haben Rederecht. Wahlvorschläge und Anträge auf Änderung der Satzung müssen von mindestens zwei stimmberechtigten
Mitgliedern unterstützt werden. Sie müssen mit Begründung mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingehen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderung und über weitere Wahlvorschläge beschließt die Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

5. Die Mitgliederversammlung wird von einem von der Versammlung zu bestimmenden Vorstandsmitglied geleitet. Die Versammlungsleitung darf Gäste zulassen. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Die Versammlungsleitung bestimmt der Protokollführer.


§ 9
Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder

1. In der Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Ein Mitglied kann für die Versammlung ein anderes Mitglied schriftlich zur Ausübung des Stimmrechtes bevollmächtigen. Das bevollmächtigte Mitglied ist von den einschränkenden Bestimmungen des §181 Alt. 1 BGB befreit, darf also seine Stimme abgeben und das Stimmrecht für seinen Vollmachtgeber ausüben. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein weiteres vertreten.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Es muss geheim abgestimmt werden, wenn ein stimmberechtigtes, anwesendes Mitglied dies verlangt.

3. Ein Antrag ist angenommen, wenn er mehr als die Hälfte der bei Beschlussfassung anwesenden Stimmen auf sich vereint. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen nötig.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

5. Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses im Protokoll festzuhalten. Es ist von der Versammlungsleitung und Protokollführung zu unterschreiben.


§ 10
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Er ist ehrenamtlich tätig und wählt aus seiner Mitte einen Ersten Vorsitzenden, einen Zweiten Vorsitzenden und einen Schatzmeister.Der Erste Vorsitzende und der Zweite Vorsitzende sind Vorstand im Sinne von §236 BGB und
vertreten den Verein jeweils allein.


2. Der Vorstand ist die gewählte Vertretung der Mitglieder. Er ist für die Angelegenheiten zuständig, die ihm von der Satzung oder der Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder zugewiesen werden. Näheres kann durch eine gesonderte Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt
werden, die von der Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.

3. Die Mitgliederversammlung der stimmberechtigten Mitglieder wählt mindestens drei Vorstandsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren.

4. Vorstandsmitglieder müssen stimmberechtigte Mitglieder sein; sie dürfen nicht Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen des Vereins sein.

5. Der Vorstand beschließt in seinen Sitzungen. Beschlussfassungen dürfen auch schriftlich – dann jedoch nur einstimmig – erfolgen.


§ 11
Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen dem Landkreis Emsland, welcher das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Vereinszwecks gem. §2 oder Satzung des Vereins zu verwenden hat.
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